Statuten

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Statuts de l’association

Statuti associativi

 

Name / Sitz Art. 1

Unter dem Namen FiT – Frauen im TAZ besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch
(ZGB) mit Sitz in Bern.

Zweck Art. 2

Der Verein hat zum Ziel:

  1. Aufbau eines Netzwerkes von Frauen, die der Schweizer Armee oder dem Rotkreuzdienst (RKD) angehören;
  2. Förderung der Kameradschaft sowie aktive Hilfeleistung bei Fragen und Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Absolvieren einer Dienstleistung im TAZ zugunsten der Armee oder im RKD oder im Zivilschutz ergeben;
  3. Interessenvertretung von Frauen im militärischen Kontext;
  4. Aufbau eines erweiterten Netzwerks mit Frauen, die in der Sicherheitspolitik oder in der Sicherheitsbranche tätig sind;
  5. Förderung des Dialogs zum Thema Frauen in der Sicherheitspolitik;
  6. Organisation von Anlässen, Referaten und sonstigen Austauschmöglichkeiten.

1Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Er behält sich vor, zu sicherheitspolitischen Themen Stellung zu nehmen.

Begründung einer
Mitgliedschaft
Art. 3

1Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich allen Frauen offen, die sich in irgendeiner Form in oder für die Schweizer Armee engagieren, in der Sicherheitsbranche oder in der Sicherheitspolitik tätig sind.

2Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

3Die Aufnahme erfolgt über ein Gesuch an den Vorstand, der definitiv über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand behält sich das Recht vor, einen Antrag ohne Begründung abzulehnen.

4Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen.

Mitgliedschaft Art. 4

1Der Verein besteht grundsätzlich aus Aktiv- und Passivmitgliedern, Gönnern sowie Ehrenmitgliedern. Über eine allfällige Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung.

2Ehrenmitglieder können grundsätzlich nur Vereinsmitglieder werden, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

3Als Aktivmitglieder können dem Verein beitreten:

  1. Aktive weibliche Angehörige der Schweizer Armee (Miliz- und Berufsangehörige im
    TAZ);
  2. Aktive RKD-Angehörige ohne Angehörige des Reservepools.
  3.  Aktive weibliche Angehörige der Zivilschutzes

4

4 Als Passivmitglieder können dem Verein beitreten:

  1. Frauen, die einen Auslandeinsatz zugunsten der Schweizer Armee leisten oder geleistet haben, und nicht unter Art. 4 Abs. 3 fallen;
  2. Ehemalige weibliche Angehörige der Schweizer Armee (Miliz- und Berufsangehörige im TAZ);
  3. Angehörige des RKD im Bereich inaktiv und ehemalige Angehörige des RKD;
  4. Ehemalige weibliche Angehörige des Zivilschutzes;
  5. Frauen, die in der Sicherheitsbranche oder -politik oder im Bevölkerungsschutz tätig sind (uniformiert oder zivil);
  6. Frauen, die sich für die Rekrutierung in die Schweizer Armee, in den Zivilschutz oder im Rotkreuzdienst als “Stellungspflichtige” interessieren;
  7. Frauen, die sich für die Sicherheitsbranche oder -politik interessieren und den Zweck des Vereins ideell unterstützen.

5Gönner kann jede juristische und natürlich Person sein, die den Zweck des Netzwerks finanziell und ideell unterstützt.

Änderung des
Mitgliederstatus
Art. 5

1 Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen, welche die Zugehörigkeit zur Armee, zum Zivilschutz oder zum RKD betreffen, dem Vorstand sobald als möglich und spätestens bis Ende Vereinsjahrschriftlich mitzuteilen.

2 Die Mitglieder sind verpflichtet, Umteilungen innerhalb der Armee, dem Zivilschutz oder des RKD, die eine Auswirkung auf den Mitgliederstatus haben dem Vorstand sobald als möglich und spätestens bis Ende Vereinsjahr  schriftlich mitzuteilen.

3 Der bisherige Mitgliederstatus wird bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres beibehalten. Der neue Mitgliederstatus erlangt auf den Beginn des neue Vereinsjahr Gültigkeit.

Beendigung der
Mitgliedschaft
Art. 6

1 Die Mitgliedschaft der natürlichen Personen endet in jedem Falle mit deren Tod.

2 Im Übrigen ist ein Austritt aus dem Verein auf Ende eines Vereinsjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

3 Bei Nichtbezahlung von zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen erfolgt der automatische Ausschluss aus dem Verein. Weiter kann ein Mitglied von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins schadet oder das Vereinsleben nachhaltig stört.

4 Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzuhören.

5 Wird die Mitgliedschaft unter falschen Angaben erschlichen, wird das Mitglied durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung und ohne Rückvergütung des geleisteten Mitglieder-beitrags aus dem Verein ausgeschlossen.

Rechte / Pflichten
der Mitglieder
Art. 7

1 Die Pflichten der Mitglieder beschränken sich auf die jährliche Bezahlung des Mitgliederbeitrages sowie die Mitteilung von Umteilungen oder Änderungen, welche den Mitgliederstatus betreffen.

2 Zu den Rechten der Aktivmitglieder gehören:

  1. Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung;
  2. Einsichtnahme in die Bücher und Schriften des Vereins in begründeten Fällen;
  3. Recht auf Teilnahme an den durch den Verein organisierten Anlässen;
  4. Eingabe schriftlicher Vorschläge an den Vorstand bezüglich möglicher Vereinsanlässen.

3 Zu den Rechten der Passivmitglieder gehören:

  1. Recht auf Teilnahme an den durch den Verein organisierten Anlässen, die nicht den Aktivmitgliedern vorbehalten sind;
  2. Eingabe schriftlicher Vorschläge an den Vorstand bezüglich möglicher Vereinsanlässen.

4 Zu den Rechten der Gönner gehören:

  1. Recht auf Teilnahme an den durch den Verein organisierten Anlässen, die nicht den Aktiv- oder Passivmitgliedern vorbehalten sind.

5 Ein Ehrenmitglied wird vom jährlichen Mitgliederbeitrag befreit. Ansonsten besitzt es dieselben Rechte und Pflichten gemäss seinem Mitgliederstatus.

Organisation Art. 8

Die Organe des Vereins sind:

  1. Generalversammlung;
  2. Vorstand;
  3. Beirat;
  4. Revisionsstelle.
Generalversammlung Art. 9

1Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wird jährlich ordentlich durch den Vorstand einberufen.

2Die Einladung erfolgt drei Wochen vor der jährlichen Generalversammlung mittels E-Mail. Anträge seitens der Aktivmitglieder sind dem Vorstand 10 Tage vor der GV schriftlich einzureichen. Verspätet eingereichte Traktanden werden grundsätzlich an der nächsten Generalversammlung behandelt.

3 Die Generalversammlung entscheidet über:

  1. Abnahme des Jahresberichts des Vorstandes;
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
  3. Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der Revisorinnen;
  4. Wahl des Vorstandes;
  5. Wahl der Revisionsstelle;
  6. Statutenänderung;
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  8. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
  9. Beschlussfassung über die Vereinsauflösung.

4 Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden durch:

  1. Die Präsidentin;
  2. Zwei Vorstandsmitglieder;
  3. 1/5 der Aktivmitglieder, schriftlich und unter Angabe des Traktandums.

5 Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie wird von der Präsidentin, im Verhinderungsfall von ihrer Stellvertreterin, geleitet.

Vorstand Art. 10

1 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

2 Er setzt sich insbesondere aus einer Präsidentin, Vizepräsidentin, Kassiererin, Aktuarin, Chefin Anlässe und einer Chefin Kommunikation zusammen. Wählbar ist grundsätzlich jedes Aktivmitglied des Vereins.

3 Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. Wahrung der Vereinsinteressen und Leitung des Vereins;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Versammlung;
  3. Erfüllung der Aufgaben gemäss Statuten;
  4. Einberufen der

4 Für den Verein zeichnungsberechtigt sind zwei Mitglieder des Vorstandes.

5 Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt.

6 Der Vorstand ist mit mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen gilt grundsätzlich das absolute Mehr; bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin den Stichentscheid.

Beirat Art. 11

1 Der Beirat besteht aus einer unbestimmten Anzahl Frauen, die dem Vorstand mit ihrem Fachwissen beratend und unterstützend zur Seite stehen. Sie tun dies gemäss individueller Absprache mit dem Vorstand.

2 Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand ohne bestimmte Amtsdauer gewählt. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein und haben ausser der im ersten Absatz angeführten Aufgabe keine anderen Pflichten.

3 Den Mitgliedern des Beirats wird keine Entschädigung ausgerichtet. Führen von einzelnen Mitgliedern des Beirats übernommene Aufgaben zu erheblichem Sachaufwand, kann dieser vergütet werden.

4 Der Beirat ist ein Konsultationsorgan des Vorstands vornehmlich für Fragen der Strategie, für Interessenvertretungen von Frauen im militärischen Kontext, der Vernetzung und bei Fragen und Problemen.

5 Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirats und mandatiert diesen zeitlich und inhaltlich nach eigenem Ermessen.

Revisionsstelle Art. 12

Die Generalversammlung wählt zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, als Revisionsstelle. Diese erstattet der ordentlichen Generalversammlung Bericht über die Richtigkeit der Buchführung und der Jahresrechnung. Sie hat jederzeit uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Buchführung.

Wahlen und
Abstimmungen
Art. 13

1Für Abstimmungen und Wahlen ist das einfache Mehr erforderlich, sofern nicht Statuten oder
Gesetz ein anderes Mehr vorschreiben.

2Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.

3Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin den Stichentscheid oder lässt das Los entscheiden.

Mittel / Haftung Art. 14

1 Der Verein finanziert sich grundsätzlich über die Mitglieder- und Gönnerbeiträge, sowie über Spenden und Vermögenserträge.

2 Die jährlichen Mitgliederbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder sowie Gönner werden, auf Antrag des Vorstandes, von der Generalversammlung festgesetzt. Schülerinnen, Lehrlinge, Studentinnen, AHV- oder IV-Bezügerinnen profitieren von einem ermässigten Beitrag.

3 Der Vorstand kann einem Mitglied, dessen Aufgabe besonders aufwendig ist, einmalig mit einer angemessenen Entschädigung vergüten. Im Übrigen werden den Vorstandsmitgliedern lediglich ihre Spesen vergütet.

4 Für finanzielle Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Beitritt zu
Organisationen
Art. 15

1 Der Vorstand kann Beitrittsverhandlungen zu Vereinen führen, die dem Vereinsinteresse dienlich sind.

2 Der Beitritt ist durch die GV zu genehmigen.

Auflösung Art. 16

Bei der Auflösung fällt das Vereinsvermögen je nach Beschluss der Generalversammlung einer
gemeinnützigen Organisation zu.

Vereinsjahr Art. 17

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Buchhaltungsperiode dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres.

Änderungen der
Statuten
Art. 18

Die Statuten können mit einer 2/3-Mehrheit der Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes oder 1/5 der Aktivmitglieder, ganz oder teilweise geändert werden.

Bern, den 16. Februar 2020