Statuten
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Name / Sitz | Art. 1
Unter dem Namen FiT – Frauen im TAZ besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch |
Zweck | Art. 2
Der Verein hat zum Ziel:
1Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Er behält sich vor, zu sicherheitspolitischen Themen Stellung zu nehmen. |
Begründung einer Mitgliedschaft |
Art. 3
1Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich allen Frauen offen, die sich in irgendeiner Form in oder für die Schweizer Armee engagieren, in der Sicherheitsbranche oder in der Sicherheitspolitik tätig sind. 2Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. 3Die Aufnahme erfolgt über ein Gesuch an den Vorstand, der definitiv über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand behält sich das Recht vor, einen Antrag ohne Begründung abzulehnen. 4Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. |
Mitgliedschaft | Art. 4
1Der Verein besteht grundsätzlich aus Aktiv- und Passivmitgliedern, Gönnern sowie Ehrenmitgliedern. Über eine allfällige Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung. 2Ehrenmitglieder können grundsätzlich nur Vereinsmitglieder werden, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. 3Als Aktivmitglieder können dem Verein beitreten:
4 4 Als Passivmitglieder können dem Verein beitreten:
5Gönner kann jede juristische und natürlich Person sein, die den Zweck des Netzwerks finanziell und ideell unterstützt. |
Änderung des Mitgliederstatus |
Art. 5
1 Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen, welche die Zugehörigkeit zur Armee, zum Zivilschutz oder zum RKD betreffen, dem Vorstand sobald als möglich und spätestens bis Ende Vereinsjahrschriftlich mitzuteilen. 2 Die Mitglieder sind verpflichtet, Umteilungen innerhalb der Armee, dem Zivilschutz oder des RKD, die eine Auswirkung auf den Mitgliederstatus haben dem Vorstand sobald als möglich und spätestens bis Ende Vereinsjahr schriftlich mitzuteilen. 3 Der bisherige Mitgliederstatus wird bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres beibehalten. Der neue Mitgliederstatus erlangt auf den Beginn des neue Vereinsjahr Gültigkeit. |
Beendigung der Mitgliedschaft |
Art. 6
1 Die Mitgliedschaft der natürlichen Personen endet in jedem Falle mit deren Tod. 2 Im Übrigen ist ein Austritt aus dem Verein auf Ende eines Vereinsjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 3 Bei Nichtbezahlung von zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen erfolgt der automatische Ausschluss aus dem Verein. Weiter kann ein Mitglied von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins schadet oder das Vereinsleben nachhaltig stört. 4 Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzuhören. 5 Wird die Mitgliedschaft unter falschen Angaben erschlichen, wird das Mitglied durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung und ohne Rückvergütung des geleisteten Mitglieder-beitrags aus dem Verein ausgeschlossen. |
Rechte / Pflichten der Mitglieder |
Art. 7
1 Die Pflichten der Mitglieder beschränken sich auf die jährliche Bezahlung des Mitgliederbeitrages sowie die Mitteilung von Umteilungen oder Änderungen, welche den Mitgliederstatus betreffen. 2 Zu den Rechten der Aktivmitglieder gehören:
3 Zu den Rechten der Passivmitglieder gehören:
4 Zu den Rechten der Gönner gehören:
5 Ein Ehrenmitglied wird vom jährlichen Mitgliederbeitrag befreit. Ansonsten besitzt es dieselben Rechte und Pflichten gemäss seinem Mitgliederstatus. |
Organisation | Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
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Generalversammlung | Art. 9
1Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wird jährlich ordentlich durch den Vorstand einberufen. 2Die Einladung erfolgt drei Wochen vor der jährlichen Generalversammlung mittels E-Mail. Anträge seitens der Aktivmitglieder sind dem Vorstand 10 Tage vor der GV schriftlich einzureichen. Verspätet eingereichte Traktanden werden grundsätzlich an der nächsten Generalversammlung behandelt. 3 Die Generalversammlung entscheidet über:
4 Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden durch:
5 Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie wird von der Präsidentin, im Verhinderungsfall von ihrer Stellvertreterin, geleitet. |
Vorstand | Art. 10
1 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. 2 Er setzt sich insbesondere aus einer Präsidentin, Vizepräsidentin, Kassiererin, Aktuarin, Chefin Anlässe und einer Chefin Kommunikation zusammen. Wählbar ist grundsätzlich jedes Aktivmitglied des Vereins. 3 Die Aufgaben des Vorstandes sind:
4 Für den Verein zeichnungsberechtigt sind zwei Mitglieder des Vorstandes. 5 Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt. 6 Der Vorstand ist mit mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen gilt grundsätzlich das absolute Mehr; bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin den Stichentscheid. |
Beirat | Art. 11
1 Der Beirat besteht aus einer unbestimmten Anzahl Frauen, die dem Vorstand mit ihrem Fachwissen beratend und unterstützend zur Seite stehen. Sie tun dies gemäss individueller Absprache mit dem Vorstand. 2 Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand ohne bestimmte Amtsdauer gewählt. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein und haben ausser der im ersten Absatz angeführten Aufgabe keine anderen Pflichten. 3 Den Mitgliedern des Beirats wird keine Entschädigung ausgerichtet. Führen von einzelnen Mitgliedern des Beirats übernommene Aufgaben zu erheblichem Sachaufwand, kann dieser vergütet werden. 4 Der Beirat ist ein Konsultationsorgan des Vorstands vornehmlich für Fragen der Strategie, für Interessenvertretungen von Frauen im militärischen Kontext, der Vernetzung und bei Fragen und Problemen. 5 Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirats und mandatiert diesen zeitlich und inhaltlich nach eigenem Ermessen. |
Revisionsstelle | Art. 12
Die Generalversammlung wählt zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, als Revisionsstelle. Diese erstattet der ordentlichen Generalversammlung Bericht über die Richtigkeit der Buchführung und der Jahresrechnung. Sie hat jederzeit uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Buchführung. |
Wahlen und Abstimmungen |
Art. 13
1Für Abstimmungen und Wahlen ist das einfache Mehr erforderlich, sofern nicht Statuten oder 2Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. 3Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin den Stichentscheid oder lässt das Los entscheiden. |
Mittel / Haftung | Art. 14
1 Der Verein finanziert sich grundsätzlich über die Mitglieder- und Gönnerbeiträge, sowie über Spenden und Vermögenserträge. 2 Die jährlichen Mitgliederbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder sowie Gönner werden, auf Antrag des Vorstandes, von der Generalversammlung festgesetzt. Schülerinnen, Lehrlinge, Studentinnen, AHV- oder IV-Bezügerinnen profitieren von einem ermässigten Beitrag. 3 Der Vorstand kann einem Mitglied, dessen Aufgabe besonders aufwendig ist, einmalig mit einer angemessenen Entschädigung vergüten. Im Übrigen werden den Vorstandsmitgliedern lediglich ihre Spesen vergütet. 4 Für finanzielle Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
Beitritt zu Organisationen |
Art. 15
1 Der Vorstand kann Beitrittsverhandlungen zu Vereinen führen, die dem Vereinsinteresse dienlich sind. 2 Der Beitritt ist durch die GV zu genehmigen. |
Auflösung | Art. 16
Bei der Auflösung fällt das Vereinsvermögen je nach Beschluss der Generalversammlung einer |
Vereinsjahr | Art. 17
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Buchhaltungsperiode dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres. |
Änderungen der Statuten |
Art. 18
Die Statuten können mit einer 2/3-Mehrheit der Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes oder 1/5 der Aktivmitglieder, ganz oder teilweise geändert werden. |
Bern, den 16. Februar 2020